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Fach Religion

Nach dem Artikel 7 Abs. 3 des Grundgesetzes und nach § 124 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes gilt das Fach Religion als „ordentliches Lehrfach“. Dies darf nicht als ein Glaubensunterricht verstanden werden, sondern entspricht einem ganzheitlichen Lernen, in dessen Zentrum die eigene Auseinandersetzung mit existenziellen Fragen steht. Deshalb wird das Fach als Denk- und Fragefach verstanden, indem soziale, politische und (inter)kulturelle Phänomene und Probleme erarbeitet werden. Durch den Erwerb und die Vertiefung (u. a.) der Urteils- und Dialogkompetenzen werden die Schüer*innen zu einem toleranten und offenen Miteinander befähigt.